Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

 

        Lieferfristen

 

        Die Lieferfristen sind unverbindlich sofern nicht ausdrücklich und

        schriftlich ein fester Termin vereinbart wurde. In jedem Fall gewährt

        der Käufer der COMGRA zollinger eine Nachlieferfrist von 5 Wochen unter

        Ausschluss von Schadenersatzansprüchen seitens des Käufers.

 

 

        Zahlungskonditionen

 

        Die Zahlungsfrist beträgt für Firmen und Privatpersonen grundsätzlich 20

        Tage netto ab Erhalt der Rechnung. Individuelle Vereinbarungen bleiben

        vorbehalten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Käufer ohne

        weiteres in Verzug. Im Verzugsfall behält sich die COMGRA zollinger vor,

        die anfallenden Mahn- und Inkassospesen in Rechnung zu stellen.

 

 

        Rücktritt

 

        Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die nach

        Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls Zahlungsbedingungen nicht

        eingehalten werden, ist die COMGRA zollinger auch bei Vereinbarung

        besonderer Zahlungsziele nach ihrem Ermessen berechtigt, sofortige

        Zahlung zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten

        und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die

        Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer

        Schadenersatzansprüche zu verlangen. Sämtliche mit dem Vorgehen der

        COMGRA zollinger anfallenden Kosten trägt der Käufer. Im Falle des

        Vertragsrücktrittes behält sich die COMGRA zollinger vor, die

        gelieferten Geräte unverzüglich zurückzufordern (Art. 214 Abs. 3 OR).

 

 

        Eigentumsvorbehalt

 

        Bis zur gänzlichen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der

        COMGRA zollinger. Sie ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im

        zuständigen Register eintragen zu lassen und bei Zahlungsverzug vom

        Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware unverzüglich

        zurückzufordern (Art. 214 Abs. 3 OR). Der Käufer gibt der COMGRA zollinger

        hiermit das ausdrückliche Einverständnis, diese Eintragung zu verlangen.

 

 

 

 

 

        Gewährleistung

 

        Anstelle einer Gewährleistung nach Art. 197 ff. OR wird die Ware mit

        Fabrikgarantie geliefert. Die COMGRA zollinger gewährt dem Käufer die

        gleiche Garantie, wie sie ihr gegenüber dem Hersteller zusteht. Dies

        gilt auch für alle Ersatzteile, welche in die Ware eingebaut werden. Ist

        die COMGRA zollinger selber Hersteller von PC's, beträgt die Fabrikgarantie

        für Neugeräte 12 Monate ab Lieferdatum (grundsätzlich keine Garantie auf

        Abverkaufsware). Für die Harddisks solcher Geräte gewährt die COMGRA

        zollinger dem Käufer wiederum die gleiche Garantie, wie sie ihr gegenüber

        dem Hersteller zusteht. Während der Garantiezeit auftretende Mängel, welche

        nicht vom Käufer zu vertreten sind, werden von der COMGRA zollinger nach

        eigener Wahl gratis repariert oder ersetzt unter der Voraussetzung, dass

        der Käufer diese zu seinen Lasten zum Firmendomizil der COMGRA zollinger

        spediert. Dienstleistungen vor Ort beim Käufer sind kostenpflichtig.

        Ersetzt die COMGRA zollinger als Hersteller während der Garantiefrist ein

        Teil, so gewährt sie auf dem Ersatzteil eine Garantie von drei Monaten

        ab Einbau. Die Garantie der Ware bleibt davon unberührt, insbesondere

        wird diese nicht unterbrochen, beginnt nicht neu zu laufen und wird

        nicht verlängert.

 

        Jede weitere Haftung der Firma COMGRA zollinger und ihrer Hilfspersonen,

        insbesondere für mittelbaren und unmittelbaren Schaden, sowie Wandlung

        und Minderung sind ausgeschlossen. Zudem lehnt die Firma COMGRA zollinger

        jegliche Haftung für Datenzerstörung und -Verlust bei der Behebung von

        Mängeln ab. Garantiezusicherungen von Herstellern (der Ware beiliegende

        Garantiekarten, etc.) begründen keinen Anspruch des Käufers gegen die

        COMGRA zollinger.

 

 

        Rückbehalt des Kaufpreises und Verrechnung

 

        Die Geltendmachung von Garantieansprüchen berechtigt den Käufer nicht,

        den Kaufpreis zurückzubehalten. Die Verrechnung durch den Käufer ist

        ausgeschlossen.

 

 

        Ausschluss

 

        Anderslautende allgemeine und/oder vertragliche Bedingungen gelten nur,

        wenn sie von der COMGRA zollinger schriftlich anerkannt sind. Werden

        anderslautende Bedingungen in der Bestellung genannt, so verpflichten

        sie die COMGRA zollinger nicht ohne deren ausdrückliche schriftliche

        Anerkennung.

 

 

        Gerichtsstand

 

        Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Pfäffikon / ZH. Es kommt schweizerisches

        Recht zur Anwendung.